Diese Investition in Photovoltaik-Projekte bzw. Solarparks bietet Investoren eine nachhaltige und sehr vielversprechende Möglichkeit zur Kapitalanlage mit festem Zins und kurzer Laufzeit.
Die Photovoltaikbranche hat sich in den letzten Jahren als eine der vielversprechendsten und nachhaltigsten Energiequellen etabliert. Angesichts der steigenden weltweiten Nachfrage nach sauberer Energie und des wachsenden Umweltbewusstseins gewinnt Solarenergie immer mehr an Bedeutung.
Es handelt sich hier um eine Kapitalanlage in Form eines Nachrangdarlehens zur Begleitung der eigenkapitalbasierten Finanzierung der Projektierungs- und Planungsphase von Solarparks bis zur Erlangung der Baugenehmigung.
Bereits im Vorfeld werden sehr wichtige Parameter im Interesse der Anleger sichergestellt:
– Anlageart: Solar Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt*
– Laufzeiten: bis zu 24 Monate
– Zins: 6,75 % bis 7,75 %
– Patronatserklärung der Muttergesellschaft
– Anbieter ist mit eigenem Geld investiert
– Kein Blindpool
* Allgemeine Informationen zu Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt Bei einem mit qualifiziertem Nachrang versehenen Darlehen tragen Sie als Darlehensgeber ein (mit-)unternehmerisches Risiko, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers. Ihre Forderungen auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und auf Zinszahlung im Rahmen eines mit qualifiziertem Rangrücktritt versehenen Darlehensvertrages begründen unmittelbare, nachrangige sowie unbesicherte Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers, die eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre enthalten. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens wird gem. § 39 Abs. 2 InsO hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Darlehensvertrag mit qualifiziertem Rangrücktritt – einschließlich der Ansprüche auf Rückzahlung und Verzinsung des Darlehensbetrages – ein Rangrücktritt in der Weise vereinbart, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen (nicht nachrangigen) Gläubiger des Darlehensnehmers zu befriedigen sind. Ihre Forderungen können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller anderen Gläubiger der Darlehensnehmerin verbleibt, beglichen werden. Dies hat zur Folge, dass die Rückzahlung des Darlehensbetrages und die Zahlung des Darlehenszinses dauerhaft ausbleiben können. Dies kann wiederum zum Totalverlust des investierten Kapitals führen.