Handelsimmobilien mit namhaften Mietern wie Edeka, Rewe, Lidl, Aldi etc. gelten grundsätzlich als attraktive Kapitalanlage.
Grundsätzlich ist der Wert von Einzelhandelsimmobilien von der Dauer bzw. Restlaufzeit des Mietvertrages abhängig. Einigen Eigentümern von Einzelhandelsimmobilien fehlt das Know-How um zu beurteilen, ob ein Mietvertag nach Ablauf erneut verlängert wird. Dies kann ein Grund dafür sein, dass ein Objekt abgestoßen werden soll. FIM nutzt die Gunst der Stunde und kauft Einzelhandelsimmobilien mit kurzer Restlaufzeit des Mietvertrags sehr günstig ein – deutlich unter dem Marktwert. Anschließend werden die Immobilien optimiert und die Mietverträge auf 10 bis 15 Jahre verlängert. Dadurch wird eine signifikante Wertsteigerung erzielt.
– Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt *
– Laufzeiten: 3 bis 5 Jahre
– Zins: 5,75 % bis 7,00 %
– Auszahlung der Zinsen: monatlich nachschüssig
* Allgemeine Informationen zu Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt
Bei einem mit qualifiziertem Nachrang versehenen Darlehen tragen Sie als Darlehensgeber ein (mit-)unternehmerisches Risiko, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers.
Ihre Forderungen auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und auf Zinszahlung im Rahmen eines mit qualifiziertem Rangrücktritt versehenen Darlehensvertrages begründen unmittelbare, nachrangige sowie unbesicherte Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers, die eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre enthalten. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens wird gem. § 39 Abs. 2 InsO hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Darlehensvertrag mit qualifiziertem Rangrücktritt – einschließlich der Ansprüche auf Rückzahlung
und Verzinsung des Darlehensbetrages – ein Rangrücktritt in der Weise vereinbart, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen (nicht nachrangigen) Gläubiger des Darlehensnehmers zu befriedigen sind. Ihre Forderungen können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller anderen Gläubiger der Darlehensnehmerin verbleibt, beglichen werden. Dies hat zur Folge, dass die Rückzahlung des Darlehensbetrages und die Zahlung des Darlehenszinses dauerhaft ausbleiben können. Dies kann wiederum zum Totalverlust des investierten Kapitals führen.
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